Aktuelles Urteil des Landgerichts München zu Google Fonts

Am 20.01.2022 stellt das Landgericht München fest, dass das Einbetten von Google Fonts – also von Google Schriften – auf eigenen Websites rechtswidrig ist.

Gemeint ist hier der gängige Einsatz der Google Schriften, bei dem die Schriften beim Aufruf der Website nicht vom „eigenen“ Server geladen werden, sondern vom Google-Server.

Das Urteil können Sie hier nachlesen.

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Bildquelle: pixabay.com

Persönliche Bewertung des Urteils

Im Grundsatz hat die Beklagte mit dem Strafmaß Glück im Unglück gehabt. Es wurde, neben einem Unterlassungsanspruch und der Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft gem. Art. 15 DSGVO „lediglich“ ein Schadenersatz von 100 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 erlassen. Jedoch zeitgt das Urteil die Tendenz, in die sich die Gerichte orientieren.

Folgendes kann unseres Erachtens aus diesem Urteil abgeleitet werden und sollte nicht unterschätzt werden:

  • Die Beklagte musste sich unter Zuhilfenahme eines Anwalts mit der Klage auseinandersetzen und einen Rechtsstreit führen. Dieser kostet Zeit, Geld und Nerven.
  • Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt „[…] für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen […]“. Im Falle einer Wiederholung droht also Schlimmeres.
  • Die Verurteilung zur Erteilung auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO bedeutet weiteren zusätzlichen Zeitaufwand und kann weitere Ansprüche des Klägers nach sich ziehen.
  • Letztlich zeigt es, dass eine einzelne Klage mit „geringem finanziellen Aufwand“ überstanden werden kann. Jedoch besteht die Möglichkeit für betroffene Personen Klagen bspw. durch sogenannte „Sammelklagen“ gemeinsam zu verfolgen. Dies hat zur Folge, dass aus einem „kleinen“ Schadenersatz für eine Person ein sehr großer Schadenersatz für viele einzelne Personen werden kann.
    Gespräche hierzu gibt es bereits seit geraumer Zeit. Es ist vermutlich nur noch eine Frage der Zeit…

Unserer Einschätzung nach, kann dieses Urteil wohl auch auf alle anderen Google Plugins wie bspw. Google Maps, Google reCAPTCHA, Google Analytics etc. übertragen werden.

Die grundsätzliche Einschätzung, dass Google-Tools nur auf Basis einer DSGVO-konformen Einwilligung eingesetzt werden dürfen, wurde bestätigt.

Diesem Urteil ist bereits Mitte Januar eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde vorangegangen, die die Nutzung von Google Analytics als Verstoß gegen die DSGVO wertet.

Den Teilbescheid Spruch der Datenschutzbehörde finden Sie hier .

Fazit

Websitebetreiber sollten Ihre Website umgehend auf den Einsatz von Google-Tools überprüfen und – sollten Google Tools verwendet werden – diese  datenschutzkonform einbinden oder durch datenschutzkonforme Alternativen ersetzen.

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